D&O-Versicherung und Manager-Rechtsschutz in Rechtsprechung und Regulierungspraxis

Veranstaltungsdatum | 22.10.2026
Veranstaltungszeit | 15.00 Uhr bis 17.45 Uhr

§ 15 FAO – Webinar zur D&O-Versicherung und zum Manager-Rechtsschutz

Das Live-Webinar richtet sich an Anwälte/-innen, die Ihre Kenntnisse im Versicherungsrecht und Arbeitsrecht vertiefen möchten, insbesondere an Fachanwälte/-innen für Versicherungsrecht, Fachanwälte/-innen für Arbeitsrecht sowie an Juristen/-innen, die in Versicherungsunternehmen tätig sind und an Versicherungsvermittler/-innen, die in der Betreuung von Unternehmen und deren Organe ihren Schwerpunkt haben.

Das Webinar behandelt praxisnah die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zur D&O-Versicherung und zeigt wesentliche Schnittstellen zu Manager-Rechtsschutzdeckungen auf und worauf man bei den Policen und in der Schadenregulierung besonders achten sollte. Worauf man bei neuen Policen und in der Schadenregulierung mit D&O- und Rechtsschutzversicherern besonders achten sollte wird ebenso behandelt, wie auch Fragen zum Mandantenregress hinsichtlich der von Versicherern aufgewandten anwaltlichen Abwehrkosten.

Wir behandeln insbesondere:

  • Dienstvertragsrecht von Organen und Versicherungsverschaffungsklauseln und Auskunftsrechte
  • neue D&O – Versicherungsdeckungskonzepte aus Anwalts- und Mandantensicht – der vorverlagerte Versicherungsfall als Beratungsmandat
  • Aktuelle Rechtsprechung zu D&O-AVB und den Versichertenrechten
  • Abgrenzung von neuen Manager-Rechtsschutzdeckungen zu Unternehmens-D&O-Policen
  • Abwehrdeckung in der D&O – was aus Anwaltssicht zu beachten ist
  • Der Mandantenregress des Versicherers und Fragen zur Beratungshaftung des Anwalts
  • Learnings aus aktuellen D&O-Fällen für die Praxis – von Wirecard, Greensill, Element bis zu Stadtwerken
  • Stolperfallen und Interessenkollisionen für Vermittler in der Beratung von Unternehmen und deren Organen

 

Ihre Referenten:
Rechtsanwalt Andreas Heinsen
Rechtsanwalt Oliver Meixner


Eine Bescheinigung gem. § 15 FAO / § 34d GewO über 2,5 Zeitstunden wird erteilt.

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